AGB

Hier können Sie sich unsere Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen herunterladen.

 

 

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungender Firma Holmer Maschinenbau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Holmer Maschinenbau GmbH – nachfolgend Holmer bzw. wir/uns – mit Vertragspartnern betreffend sämtlichen Lieferungen sowie sonstige (Dienst-)Leistungen. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten in dem dann anwendbaren Umfang auch, wenn Vertragsverhandlungen nicht zu einem Vertragsschluss führen oder wenn die Parteien irrig von einem in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsschluss ausgehen.

 

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Bedingungen der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

(3) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Ab-weichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn im Übrigen vorbehaltlos ausführen.

 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(5) Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, also in Schrift- oder Textform (beispielsweise Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Vorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Gleichstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück-lich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Holmer sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Holmer dem Vertragspartner Unterlagen überlassen hat. Vorbehalten bleiben auch Konstruktions- und Formänderungen von angebotsgegenständlichen Vertragsgegenständen, soweit die Nutzungscharakteristik des Vertragsgegenstands nicht grundlegend geändert wird.

 

(2) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Vertragspartner an sein Angebot vier Wochen ab Eingang bei Holmer gebunden. Holmer ist berechtigt, das Angebot in dieser Frist anzunehmen.

 

(3) Die Angebotsannahme kann schriftlich oder in Textform (beispielsweise durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

(4) Sofern Holmer in Vertragsverhandlungen oder sonst Unterlagen an einen (potentiellen) Vertragspartner übermittelt und/oder übergeben hat, sind diese Unterlagen durch den Vertragspartner nach Wahl von Holmer und auf erstes Anfordern unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt oder die Vertragsbeziehung durch Rücktritt oder anderweitig beendet wird.

§ 3 Unterlagen, Datenträger

(1) Sämtliche von Holmer an einen (potentiellen) Vertragspartner übergebenen und sonst zugänglich gemachten Unterlagen verbleiben vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung oder Regelung stets im Eigentum von Holmer.

 

(2) Unterlagen im Sinne dieser AGB sind alle von Holmer erstellten oder herausgegebenen Kataloge, technische Dokumentation, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Betriebshandbücher, Produktbeschreibungen oder sonstige Träger von Informationen, unabhängig davon ob sie verkörpert oder elektronisch gesichert sind und ob sie unmittelbar oder nur mit (technischen) Mitteln wahrnehmbar sind.

 

(3) Das Urheberrecht sowie sonstige Immaterialgüterrechte an Unterlagen verbleiben stets bei Holmer unabhängig davon, ob verkörperte Unterlagen oder Datenträger, auf denen Unterlagen gespeichert sind, in das Eigentum des (potentiellen) Vertragspartners übergegangen sein sollten.

 

(4) § 7 ist auf verkörperte Unterlagen oder Daten-träger, auf denen Unterlagen gespeichert sind, ent-sprechend anwendbar.

 

(5) An Vertragspartner durch Holmer übergebene computertechnische Datenträger zur Bereitstellung und Durchführung von Service-/Wartungsarbeiten an den Holmer-Maschinen bleiben stets im Eigentum von Holmer.

 

(6) Alle Vertragspartnern durch Holmer zur Verfügung gestellten oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen dürfen nur nach im konkreten Einzelfall erteilter vorheriger Genehmigung durch Holmer Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Nichterfüllung

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

 

(2) Die Preise ab Lager beinhalten weder Kosten für Verpackung, Verladung und Transport, noch sonstige transportbezogene Kosten (wie bspw. Versicherungen). Die insofern anfallenden zusätzlichen Kosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen.

 

 

(3) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.

 

 

(4) Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungstellung und Lieferung beziehungsweise Abholung oder Annahmeverzug fällig und zu zahlen.

 

 

(5) Holmer ist auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

 

 

(6) Anzahlungen sind mangels anderweitiger Festlegungen innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zu zahlen.

 

 

(7) Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; § 353 HGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

 

(8) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln einer Lieferung bleiben die betreffenden Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

 

 

(9) Werden nach Vertragsschluss Umstände in Bezug auf den Vertragspartner erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich reduzieren oder die Zweifel an der Leistungsfähigkeit und/oder Leistungswilligkeit des Vertragspartners begründen, und/oder kommt der Vertragspartner im Rahmen vereinbarter Zahlungsziele schuldhaft mit Zahlungen in Verzug, ist Holmer berechtigt ungeachtet der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen von Zahlungszielen den jeweils noch durch den Vertragspartner zahlbaren Betrag zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu fordern.

 

 

(10) In den Fällen von Abs. 9 ist Holmer zudem berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung) kann Holmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

 

(11) Sofern Holmer aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen (bspw. Zahlungs- oder Annahmeverzug) zurücktritt, ist Holmer berechtigt, von dem Vertragspartner Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Nettoentgelts zu verlangen. Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass Holmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von über den genannten Pauschalbetrag hinausgehen-den Schäden wie auch von anderen Ersatzansprüchen bleibt Holmer vorbehalten.

§ 5 Lieferzeiten, Lieferverzögerungen, Incoterms

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart beziehungsweise von Holmer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn sie von Holmer ausdrücklich als verbindlich schriftlich oder in Textform bestätigt oder angegeben wurde.

(2) Sofern der Vertragspartner für die Ausführung des Auftrags durch Holmer Mitwirkungshandlungen zu erbringen hat, beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit Erfüllung der entsprechenden Handlung bzw. mit Eingang sämtlicher erforderlicher Informationen bei Holmer.

 

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Gerät Holmer in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs, 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Holmer bleibt der Nach-weis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

(4) Die Rechte des Vertragspartners gemäß § 8 dieser AGB und gesetzlichen Rechte von Holmer, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (beispielsweise aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

(5) Soweit zur weiteren Vereinbarung von Lieferbedingungen auf Incoterms ohne bestimmte Fassung Bezug genommen wird, gilt die jeweils zum Vertragsschluss geltende aktuellste Fassung als vereinbart.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Holmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

 

(3) Soweit für Einzel- und/oder Spezialanfertigungen eine Abnahme der Anfertigung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme bzw. Abnahme ist.

 

(4) Unterlässt der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung trotz vereinbarten Termins dieser Handlung, kommt er seiner Verpflichtung zur Abholung oder Abnahme entgegen terminlicher Vereinbarung bzw. nach Angebot (§§ 294 f. BGB) oder Mahnung nicht nach oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, von ihm zu vertretenden Umständen, kommt der Vertragspartner in Verzug (Vertragspartnerverzug).

 

(5) Holmer ist berechtigt, Ersatz des aus Vertragspartnerverzug heraus entstehenden Schadens ein-schließlich Mehraufwendungen (bspw. Lagerkosten) zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Vertragspartnerverzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der nicht abgenommenen Ware. Für Holmer bleibt Nachweis und Geltendmachung eines höheren Schadens wie auch die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Holmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Inzahlungnahme

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Holmer aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Holmer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

 

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Holmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware und/oder ggfs. bestehende Herausgabeansprüche bezüglich der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht sogleich die Erklärung des Rücktritts; Holmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf Holmer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

(4) Mit der Hingabe von Maschinen durch den Vertragspartner an Holmer im Rahmen von Inzahlungnahme-Vereinbarungen erklärt der Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen, dass Rechte Dritter an den zur Inzahlungnahme an Holmer hingegebenen Gegenständen nicht bestehen und dass der Vertragspartner zur Inzahlungnahme und Übereignung an Holmer berechtigt ist.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer zum Beispiel durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.

 

(2) Grundlage der Mängelhaftung von Holmer ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Holmer (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

 

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht verändert wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (beispielsweise Werbeaussagen) übernimmt Holmer jedoch keine Haftung. Die Haftung ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Vertragspartner in Abweichung von den in den jeweils von Holmer zur Verfügung gestellten Betriebshandbüchern niedergelegte Nutzungs- und Belastungsgrenzen nicht einhält und/oder überschreitet.

 

(4) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Holmer zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht von Holmer, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

(6) Holmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(7) Der Vertragspartner hat Holmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Holmer zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn Holmer nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

 

(8) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Holmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vor-liegt. Andernfalls kann Holmer vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

 

(9) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Holmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Holmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Holmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

 

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

(11) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Gelangensbestätigung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware bei ihm die umsatzsteuerrechtlich vorgeschriebene Gelangensbestätigung ordnungsgemäß auszustellen und Holmer zu übergeben. Sofern der Vertragspartner die Gelangensbestätigung nicht inner-halb vorgenannter Frist an Holmer übergibt, ist Holmer berechtigt, den auf die bei steuerpflichtiger Behandlung der Bestellung anfallenden Umsatzsteuerbetrag als Sicherheitsleistung von dem Vertragspartner zu verlangen, der Vertragspartner ist auf erstes Anfordern von Holmer zur Zahlung verpflichtet. Soweit Holmer mangels eingegangener Gelangensbestätigung nach Auffassung des Finanzamtes für die zu Grunde liegende Bestellung Umsatzsteuer schuldet, ist der Vertragspartner gegenüber Holmer auf erstes Anfordern von Holmer zur Zahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrags verpflichtet. Soweit der Vertragspartner eine Sicherheitsleistung an Holmer geleistet hat, wird diese bis zur Höhe des jeweiligen Umsatzsteuerbetrags auf die Ersatzleistung angerechnet. Die Geltendmachung weitergehender Schäden (bspw. Nachzahlungszinsen) aufgrund nicht von dem Vertragspartner erhaltener Gelangensbestätigungen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

 

 

§ 10 sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Holmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadenersatz haftet Holmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Holmer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (beispielsweise für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Holmer jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Ver-schulden Holmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Holmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn Holmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

 

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf-rechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 und 2a sowie nach Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Datenschutz

(1) Art und Umfang der datenschutzrelevanten Erhebung von Daten durch Holmer wie auch die Bestimmungen zum Datenschutz im Einzelnen sind in der Datenschutzerklärung wiedergegen. Die Datenschutzerklärung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Internetseite von Holmer unter www.holmer-maschinenbau.com/quicklinks/datenschutz.html abrufbar.

 

(2) Maschinen- und Nutzungsdaten, die Holmer elektronisch oder sonst wie erfasst oder erhebt, werden zuvorderst für Zwecke der Diagnose, der Wartung, der Planung und Durchführung von Kundendiensten und Reparaturen sowie zur Weiterentwicklung der von Holmer angebotenen Produkte und sonstigen Leistungen genutzt. Eine anderweitige Nutzung der erhobenen Nutzungs- und Maschinendaten bleibt jedoch vorbehalten.

 

(3) Holmer ist es unbenommen die Erhebung, Erfas-sung und Speicherung von Nutzungs- und Maschinendaten (Telemetriedaten) selbst oder durch höchste Sicherheitsstandards erfüllende Dritte durchzuführen.

 

(4) Der Vertragspartner ist mit der derzeitigen und im Verlauf der weiteren technischen Fortentwicklung von Produkten und Produktteilen sowie von Leistungen von Holmer ggfs. einhergehenden automatisierten Erfassung und unveränderten Speicherung der Nutzungs- und Maschinendaten einverstanden; er lässt diese Daten gegen und für sich gelten..

§ 13 Maschinendaten und Serviceleistungen

(1) Unter anderem zur Erbringung von Serviceleistungen erfasst und speichert Holmer jeweils in Abhängigkeit von technischem Stand und Maschinenversion Maschinendaten. Für Einzelheiten wird auf den betreffenden Abschnitt in der Datenschutzerklärung von Holmer www.holmer-maschinenbau.com/quicklinks/datenschutz.html verwiesen.

 

(2) Soweit von Holmer erbrachte Serviceleistungen dem Grunde und dem Umfang nach nicht in einer gesonderten Vereinbarung niedergelegt sind, besteht seitens des Vertragspartners kein Anspruch auf derartige Serviceleistungen. Ein Anspruch auf Serviceleistungen wird auch dann nicht begründet, wenn Holmer Serviceleistungen zeitlich unbeschränkt oder beschränkt unentgeltlich erbringt. Vorbehaltlich gesondert getroffener Vereinbarungen gilt für die Haftung § 10 entsprechend.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Holmer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts.

 

(2) Sofern diese Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache übersetzt sind, ist in Zweifelsfällen hinsichtlich Inhalt und Auslegung die deutsche Fassung der bestreffenden Reglung die maßgebliche und verbindliche.

 

(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – der Geschäftssitz von Holmer in Schierling/Eggmühl. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Bedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.